Liebe GästInnen, liebe MusikerInnen,
wir haben es grad alle schwer. Ein Virus tanzt uns auf der Nase und in der Nase und im Rachenraum herum … Dieser kleine Dreckskerl macht uns allen das Leben in vielfältiger Weise schwer.
Dies hat viele Konsequenzen und Folgerungen. Wir möchten uns auf die Konsequenzen für die Mausefalle beschränken. Alles andere wurde bereits gesagt oder wird gesagt werden.
Eine Konsequenz ist beispielsweise, dass wir als Gastronomie — und auch Konzertbühnchen – strikteren Hygieneauflagen unterliegen als jemals zuvor. Exemplarisch möchten wir aus den für uns gültigen Regelungen zitieren:
- 14 Abs. 1 ‚CoronaSchVO:
Beim Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Bars, Imbissen, (Eis)-Cafés, öffentlich zugänglichen Mensen und Kantinen, Speisewagen und Bistros im Personenverkehr sowie ähnlichen gastronomischen Einrichtungen sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. Am selben Tisch dürfen gemeinsam nur Personen sitzen, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören.
- 14 Abs. 3 ‚CoronaSchVO:
Gastronomische Betriebe nach Absatz 1 und 2 dürfen abgetrennte und gut zu durchlüftende Räumlichkeiten für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen und Versammungen unter den dafür geltenden Voraussetzungen zur Verfügung stellen.
- 13 Abs. 1 ‚CoronaSchVO:
Bei Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, mit bis zu 100 Teilnehmern sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Außer im Freien ist zudem die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sicherzustellen. Wenn die Teilnehmer während der Veranstaltung oder Versammlung auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden. In geschlossenen Räumen ist außerhalb des Sitzplatzes eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von § 2 zu tragen.
Aus der zwingenden Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO möchten wir nur zwei Punkte zitieren:
- Alle Gast- und Geschäftsräume sind ausreichend zu belüften. Abfälle müssen in kurzen Intervallen ordnungsgemäß entsorgt werden.
- Alle Kontaktflächen wie Arbeitsflächen, Polster, Stühle, Tische, Speisekarten, Gewürzspender etc. sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen.
Und schließlich § 8 Abs. 1 und 3 CoronaSchVO:
- Bei Konzerten und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie auf Veranstaltungsbereichen im Freien mit bis zu 100 Zuschauern, sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, zur dauerhaften guten Durchlüftung der Räumlichkeit, insbesondere im Bühnenbereich, zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Wenn die Teilnehmer auf festen Plätzen sitzen, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden.
- Bei Aufführungen nach den Absätzen 1 und 2 mit Sprechtheater, Musik mit Blasinstrumenten oder Gesang muss der Abstand zwischen Publikum und Bühne mindestens 3 Meter betragen.
Wir haben das mal alles gecheckt und durchdacht. Verbunden mit den Lärmschutzvorschriften und dem Bedürfnis mancher weniger Nachbarn, bereits um 20:00 h Totenstille genießen zu wollen, können wir auf dieser Grundlage keine Konzerte durchführen; die Durchlüftung der Gasträume wäre dann nicht möglich, neben all den anderen Implikationen, die eine Konzertdurchführung bedeuten würde.
Wir werden daher alle Konzerte, die bei uns ab September gebucht waren, bis zum Ende der Herbstferien, mithin bis zum 23.10.2020, stornieren.
Natürlich bedauern wir dies, sehen aber keine andere Möglichkeit, um den zwingenden Hygieneanforderungen nachzufolgen und um die Gesundheit unserer Gäste nicht zu beeinträchtigen.
Natürlich werden wir die Situation beobachten und weitere Maßnahmen oder auch Lockerungen in Betracht ziehen.